إشعار بخصوص أرشفة الصور وإشعارات البريد الإلكتروني

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Einleitung:

Dies sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Einzelunternehmens FOWATO e.U. (FOWATO), Inhaber: Walter Zarbl, FN 516291b, Untere Viaduktgasse 55/10, 1030 Wien. FOWATO betreibt das freie Gewerbe des Berufsfotografen.

2. Anwendungsbereich:

a) Diese AGBs finden auf sämtliche Tätigkeiten von FOWATO als Berufsfotograf und auf alle in diesem Zusammenhang mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und mit Unternehmern geschlossenen Auftragsverhältnissen Anwendung. Sofern für Verbraucher bzw. Unternehmer gesonderte Regeln gelten, so wird auf diese gesondert hingewiesen.

b) Mit Abschluss eines Auftragsverhältnisses gelten diese AGBs ausdrücklich und unwiderruflich als vereinbart. FOWATO wird ausschließlich auf Basis dieser AGBs tätig und finden allfällige AGBs von Auftraggebern keine Anwendung, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich vorab vereinbart und durch die Unterschrift des Inhabers von FOWATO bestätigt wird.

3. Auftragsverhältnis:

a) Die auf der Webseite von FOWATO (www.fowato.at) dargestellten Inhalte dienen ausschließlich der Information der Öffentlichkeit und von potentiellen Auftraggebern. Der Inhalt der Webseite stellt weder ein Angebot an potentielle Auftraggeber dar, noch ist dieser verbindlich.

b) Auf Anfrage eines potentiellen Auftraggebers stellt FOWATO ein Auftragsformular aus, in welchem sämtliche wichtigen Inhalte des möglichen Auftragsverhältnisses enthalten sind. FOWATO übergibt bzw. übermittelt dieses ohne Unterschrift an den potentiellen Auftraggeber. Dieses Auftragsformular stellt kein Angebot, sondern lediglich einen unverbindlichen Kostenvoranschlag dar. Sofern der potentielle Auftraggeber den Auftrag erteilen möchte, so unterzeichnet er das Auftragsformular und übergibt bzw. übermittelt dieses an FOWATO. Dies stellt ein Angebot zum Abschluss des Auftragsverhältnisses dar. FOWATO wird das Angebot binnen längstens 7 Kalendertage durch Unterzeichnung des Auftragsformulars annehmen oder es ablehnen. Mit Unterzeichnung des Antragsformulars durch den Auftragnehmer ist das Auftragsverhältnis wirksam geschlossen. Dem Auftraggeber ist eine Kopie des gegengezeichneten Auftragsformulars zu übermitteln. Im Fall der Ablehnung ist der potentielle Auftraggeber hiervon zu verständigen. FOWATO ist berechtigt, die Annahme des Angebotes ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

c) Das Auftragsverhältnis kann ausschließlich in der unter b) angeführten Weise wirksam geschlossen werden. Der Abschluss in z.B. mündlicher Form oder durch schlüssiges Handeln ist ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungen des Auftragsverhältnisses sind möglich, sofern beide Vertragsparteien dies schriftlich und durch Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung bestätigen.

d) FOWATO ist ausdrücklich berechtigt, den ihr vom Auftraggeber erteilten Auftrag durch Sub-Unternehmen - zur Gänze oder in Teilen - durchführen zu lassen. In diesem Fall haftet FOWATO jedoch dem Auftraggeber für die vereinbarungsgemäße Erfüllung des Auftrages. FOWATO ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Informationen über den Sub-Unternehmer bekannt zu geben. Der Sub-Unternehmer hat keine rechtlichen Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wird.

4. Dienstleistungen:

a) FOWATO bietet seinen Kunden verschiedene Dienstleistungen an, welche grundsätzlich auf der Webseite des Unternehmens dargestellt sind. Diese dargestellten Dienstleistungen können jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert, erweitert oder eingeschränkt werden. Potentielle Auftraggeber haben keinen Anspruch auf Erbringung der auf der Webseite dargestellten Dienstleistungen.

b) Derzeit bietet FOWATO seinen Kunden die Erstellung von Portraits, Bewerbungsfotos, Produktfotos, Hochzeitsfotos und Schulfotografien an. Die aktuellen Details dieser Dienstleistungen sind auf der Webseite des Auftragnehmers ersichtlich. Weitere Informationen erteilt der Inhaber des Auftragnehmers persönlich.

5. Lieferung bzw. Erbringung der Dienstleistungen:

a) Sofern die Erbringung der Dienstleistung im Auftragsformular nicht oder unzureichend geregelt wird, so ist FOWATO frei die Dienstleistung in der ihr am sinnvollsten erscheinenden Form zu erbringen. Grundsätzlich werden Porträtfotos und Bewerbungsfotos im Studio oder an anderen vereinbarten Locations von FOWATO erstellt. Produktfotos können im Studio von FOWATO, beim Auftraggeber und/oder an einem anderen Ort angefertigt werden. Hochzeitsfotos werden im Studio und vor Ort angefertigt. Schulfotografie wird grundsätzlich in den Schulen durchgeführt.

b) Sobald die Fotos erstellt wurden, wird FOWATO diese in einem von den Fotos anderer Kunden getrennten und durch Passwort geschützten Bereich seiner Webseite stellen. Der Auftraggeber erhält das Passwort und kann die Fotos auf der Webseite (mit Wasserzeichen geschützt) ansehen und eine Auswahl treffen. Die getroffene Auswahl ist FOWATO zur Kenntnis zu bringen. Hierauf wird FOWATO seine Leistungen in Rechnung stellen und diese dem Auftraggeber übermitteln. Sobald diese vollständig bezahlt ist, wird FOWATO die ausgewählten Fotos an den Auftraggeber übermitteln. Die Lieferung erfolgt gemäß Vereinbarung und im Falle des Fehlens einer solchen nach Wahl von FOWATO per Post, E-Mail, Übergabe oder durch Runterladen (ohne Wasserzeichen) von der Webseite des Auftragnehmers. Im letzten Fall erhält der Auftraggeber den hierfür erforderlichen Link bzw. Passwort.

c) FOWATO bemüht sich die vereinbarten Liefertermine bzw. -fristen einzuhalten. Unabhängig davon kann die Erbringung der Dienstleistungen unerwartet mehr Zeit in Anspruch nehmen, weshalb hiermit ausdrücklich als vereinbart gilt, dass die vereinbarten Liefertermine bzw. -fristen nicht verbindlich sind, sofern diese im Auftragsformular nicht als Fixtermine vereinbart wurden.

6. Werklohn und Zahlung:

a) Der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Werklohn ist ein Stückpreis oder Pauschalpreis, welche die von FOWATO für die Dienstleistungserbringung auf-gewendete Arbeitszeit, das eingesetzte Material, sonstige Aufwendungen und die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte umfasst. Der Werklohn umfasst ausschließlich die Verwendung der Fotos zu dem im Auftragsformular vereinbarten Zweck. Die Verwendung für andere Zwecke ist unzulässig und bedarf jedenfalls einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers sowie die Einräumung der hierfür erforderlichen Nutzungsrechte.

b) Vom Werklohn nicht umfasst und daher gesondert zu verrechnen sind die mit dem Auftrag allenfalls verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten, Make-up und Stylingkosten sowie die das übliche Maß erheblich übersteigenden Aufwendungen und Kosten für z.B. Beratungen. Ebenfalls sind die durch eine spätere Auftragsänderung verursachten Kosten und Aufwendungen gesondert zu verrechnen.

c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm von FOWATO übermittelte Rechnung binnen 14 Tagen ab Erhalt auf das in der Rechnung angeführte Konto des Auftragnehmers zu überweisen. Für den Fall eines Zahlungsverzuges gilt ein Verzugszinssatz von 4% pro Jahr als vereinbart. FOWATO ist berechtigt, für jede durch Zahlungsverzug erforderlich gewordene Mahnung einen Unkostenbeitrag von Euro 50,00 zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Ausdrücklich fest-gehalten wird, dass FOWATO ein Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Ziffer 27 Umsatzsteuergesetz ist, weshalb die Verrechnung seiner Dienstleistungen ohne Umsatzsteuer erfolgt. Sollte unerwartet doch eine Verrechnung der Umsatzsteuer erforderlich sein, so ist FOWATO berechtigt diese auch nachträglich dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

d) FOWATO ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Akontozahlung von 50% - bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit des Auftraggebers bis zu 100% - des Auftragswertes zu verlangen. In diesem Fall ist FOWATO berechtigt, mit der Erbringung seiner Dienstleistungen erst dann zu beginnen, wenn die Akontozahlung auf seinem Konto eingelangt ist.

7. Besondere Pflichten des Auftraggebers:

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur erfolgreichen Umsetzung des Auftrages erforderlichen Mitwirkungshandlungen zeitgerecht und bei Bedarf auch wiederholt zu setzen. Er hat die vereinbarten Termine genau einzuhalten, die Vorbereitungsarbeiten korrekt vorzunehmen und bei den Terminen vereinbarungskonform zu erscheinen. Im Fall seiner Verhinderung hat er FOWATO umgehend hiervon in Kenntnis zu setzen. Sofern ein Termin nicht spätestens 24 Stunden vor dessen Beginn abgesagt wird, ist FOWATO berechtigt 50% des für den Termin vereinbarten Werklohns und die hierdurch verursachten zusätzlichen Kosten und Aufwendungen zu verrechnen.

8. Urheberrechte und Werknutzungsbewilligung:

a) FOWATO erwirbt mit der Erstellung der beauftragten Fotos sämtliche Urheber-rechte und Verwertungsrechte an diesen Fotos. Der Auftraggeber erhält von FOWATO die Werknutzungsbewilligung für den im Auftragsformular ausdrücklich bestimmten Verwendungszweck. Diese Werknutzungsbewilligung ist innerhalb des Rahmens des bestimmten Verwendungszweckes zeitlich, örtlich und inhaltlich uneingeschränkt. Eine Weiterveräußerung dieser Fotos an Dritte ist nur zulässig, sofern dies vom vereinbarten Verwendungszweck umfasst ist.

b) Sofern der Auftraggeber die Fotos außerhalb des vereinbarten Verwendungszweckes verwenden möchte, so ist dies nur zulässig, sofern er von FOWATO vorab die hierfür erforderliche Werknutzungsbewilligung erhält. Eine Verwendung ohne die hierfür erforderliche Werknutzungsbewilligung ist rechtswidrig und macht den Auftraggeber insbesondere schadenersatzpflichtig.

c) Bei Verletzung der Urheberrechte und/oder der dem Auftraggeber eingeräumten Werknutzungsbewilligung, steht FOWATO gegen dem Auftraggeber insbesondere ein Rechtsanspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung zu. Diese Rechtsansprüche stehen FOWATO unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers zu. Der Auftraggeber wird FOWATO hinsichtlich aller diesem entstandenen Nachteile und Schäden schad- und klaglos halten. FOWATO ist berechtigt, auf den Fotos seine Urheberbezeichnung anzubringen. bzw. verpflichtet sich der Auftraggeber in der Verwendung im Verhältnis zu Dritten darauf hinzuweisen. (FOWATO e.U. Walter Zarbl www.fowato.at)

9. Eigentumsvorbehalt und Aufrechnungsverbot:

a) Die von FOWATO angefertigten Fotos sind dessen Eigentum. Lediglich die dem Auftragnehmer vereinbarungsgemäß in Papierform oder elektronischer Form übermittelten Fotos gehen ins Eigentum des Auftraggebers über. Diese Fotos bleiben jedoch bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes und allfälliger sonstiger Kosten und Aufwendungen im vollständigen Eigentum von FOWATO.

b) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegenüber FOWATO mit Forderungen von FOWATO gegenüber dem Auftraggeber aufzurechnen, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen anderes festlegen.

10. Gewährleistung, Haftung und Gefahrenübergang:

a) FOWATO schuldet dem Auftraggeber die Dienstleistungen gemäß den üblichen Qualitätsstandards für Berufsfotografen. Diese werden hiermit ausdrücklich und unwiderruflich zum Vertragsinhalt erklärt. Wenn erbrachte Dienstleistungen diesen Standards entsprechen, so gelten diese als mängelfrei erbracht. Sofern diese den Standards nicht entsprechen, so gelten diese als mangelhaft erbracht und stehen dem Auftraggeber Gewährleistungsansprüche zu. In diesem Fall ist FOWATO in einem ersten Schritt berechtigt, den Mangel durch Austausch bzw. Verbesserung zu beheben. Sollte dies trotz zweimaligen Versuchs nicht gelingen, so kann der Auftraggeber Preisminderung oder Wandlung verlangen.

b) Die Vertragsparteien haften nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird einvernehmlich ausgeschlossen.

c) Erfüllungsort für die Erbringung der Dienstleistungen ist grundsätzlich das Atelier von FOWATO in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 55/10. Der Gefahrenübergang findet daher grundsätzlich mit der physischen Übergabe/Abholung der Fotos bzw. mit dem Zurverfügungstellen der Fotos auf der Webseite des Auftragnehmers statt. Sofern der Auftraggeber in Abweichung hiervon jedoch die Übermittlung per Post oder E-Mail wünscht, so hat der Auftragnehmer seinen Auftrag mit Übergabe an den Zustelldienst bzw. der Absendung per E-Mail erfüllt. In diesem Fall findet der Gefahrenübergang mit Übergabe an den Zustelldienst bzw. dem Absenden der E-Mail statt. Die Fotos „reisen“ daher auf Risiko und Gefahr des Auftraggebers.

11. Kündigung und Vertragsrücktritt des Verbrauchers:

a) Eine ordentliche Kündigung des Auftragsverhältnisses ist ausgeschlossen. Beide Vertragsparteien sind jedoch berechtigt, das Auftragsverhältnis mit sofortiger Wirkung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und -termins aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund in der Sphäre der anderen Vertragspartei die Fortsetzung des Auftragsverhältnisses absolut unzumutbar macht. Eine solche außerordentliche Kündigung ist von Unternehmen mittels eingeschriebenen Brief und von Verbrauchern in Schriftform zu erklären.

b) Verbraucher ist eine Person, die das Auftragsverhältnis zu einem Zweck schließt, der weder ihrer gewerblichen Tätigkeit noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Gemäß § 3 KSchG sind Verbraucher berechtigt, binnen 14 Tagen ab Abschluss des Auftragsverhältnisses vom Vertrag zurücktreten, sofern sie die Vertragserklärung nicht in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers abgegeben haben. Das Rücktrittsrecht gilt insbesondere dann nicht, wenn die Verbraucher die geschäftliche Verbindung zu FOWATO zwecks Schließung des Auftragsverhältnisses selbst angebahnt haben. Gemäß § 11 Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) sind Verbraucher berechtigt, von im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Auftragsverhältnissen, binnen 14 Tagen ab deren Abschluss, ohne Angabe von Gründen, zurückzutreten.

c) Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Die Rücktrittserklärung muss spätestens am letzten Tag Frist an den Auftragnehmer abgesandt werden. Wünscht der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist mit der Auftragserfüllung beginnt, so muss er dies ausdrücklich vom Auftragnehmer verlangen. In diesem Fall verliert der Auftraggeber sein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer den Auftrag vollständig erfüllt hat. Ein diesbezügliches Verlangen ist im Auftragsformular zu erklären.

12. Sonstiges:

a) Ergänzungen und/oder Abänderungen dieser AGBs bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien sowie deren Unterschrift.

b) Diese AGBs gelten, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen im z.B. KSchG oder FAGG etwas anderes vorsehen. Sofern ein Sachverhalt in diesen AGBs nicht geregelt ist, so gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

c) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein oder werden, so sind hiervon die restlichen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame, dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommende, Ersatzregelung ersetzt.

d) Das Auftragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Für alle Rechtsstreitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vereinbart, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen eine andere Zuständigkeit festlegen.